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| Allgemeine
Messe- und Ausstellungsbedingungen der Gewerbeschau |
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| 1.
Anmeldung
Die Bestellung des Standplatzes erfolgt unter
Verwendung des Anmeldeformulars. Der Anmelder
ist an seine Anmeldung gebunden sobald die Anmeldung
durch den Veranstalter akzeptiert wurde und der
Aussteller die Rechnung erhalten hat. Sollte der
Anmelder aus welchen Gründen auch immer nicht
an der Gewerbeschau teilnehmen, so ist die Standmiete
in voller Höhe zu bezahlen. |
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2.
Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die „Allgemeinen
Messe- und Ausstellungsbedingungen sowie
die „Besonderen Messe- und Ausstellungsbedingungen“
als verbindlich für sich und alle von ihm auf
der Messe/Ausstellung Beschäftigten an. Die
gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen
Vorschriften, besonders für Umweltschutz, Feuerschutz,
Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnung
sind einzuhalten. |
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3.
Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller und der einzelnen
Ausstellungsgegenstände entscheidet die Messe-
und Ausstellungsleitung. Der Veranstalter
ist berechtigt, aus konzeptionellen Gründen
eine Beschränkung der angemeldeten Ausstellungsgegenstände
sowie eine Veränderung der angemeldeten Fläche
vorzunehmen. Der Veranstalter kann aus sachlich
gerechtfertigten Gründen, insbesondere wenn
der zur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,
einzelne Aussteller und Anbieter von der Teilnahme
ausschließen. Er kann, wenn es für die
Erreichung des Veranstaltungszweckes erforderlich
ist, die Veranstaltung auf bestimmte Aussteller-
, Anbieter-, und Besuchergruppen beschränken.
Konkurrenzausschluss darf weder verlangt noch zugesagt
werden.
Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung
oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss
zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen.
Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn
die Voraussetzungen für die Erteilung nicht
oder nicht mehr gegeben sind.
Die Messe – und Ausstellungsleitung ist berechtigt
eine sofortige Kündigung aus dem Vertrag auszusprechen,
wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht.
In diesem Falle ist die Gebühr in Höhe
von 50% der Standmiete zur Deckung der bereits entstandenen
Kosten zu entrichten. Ergeben sich berechtigte Reklamationen
oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren
oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die
Messe- und Ausstellungsleitung im allgemeinen
Interesse berechtigt und befugt sofort angemessene
Maßnahmen zur Behebung zu treffen. Die Ausstellung
nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter
Waren ist unzulässig. |
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4.
Änderungen – Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige
Abhaltung der Messe- und Ausstellung unmöglich
machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten
sind, berechtigen diesen, a)
die Messe/Ausstellung vor Eröffnung abzusagen.
Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens
jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen,
werden 25% der Standmiete als Kostenbeitrag erhoben.
Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn,
erhöht sich der Kostenbeitrag auf 50%.
Außerdem sind die auf Veranlassung des Ausstellers
bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Muss
die Messe/Ausstellung infolge höherer Gewalt
oder auf behördlicher Anordnung geschlossen
werden, sind die Standmiete und alle vom Aussteller
zu tragenden Kosten in voller Höhe zu bezahlen.
b) die Messe/Ausstellung zeitlich
zu verlegen. Aussteller, die den Nachweis führen,
dass sich dadurch eine Terminüberschreitung
mit einer anderen, von ihnen bereits fest belegten
Messe( Ausstellung ergibt, können Entlassung
aus dem Vertrag beanspruchen.
c) die Messe/Ausstellung zu
verkürzen. Die Aussteller können eine
Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine
Ermäßigung der Standmiete tritt nicht
ein. In allen Fällen soll der Veranstalter
derart schwerwiegende Entscheidungen so frühzeitig
wie möglich bekannt geben.
Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall
für beide Teile ausgeschlossen. |
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5.
Rücktritt
Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter
Zulassung ausnahmsweise vom Veranstalter ein Rücktritt
zugestanden, so sind 50% der Miete als Kostenentschädigung
sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits
entstandenen Kosten aus bereits erteilten Aufträgen
zu entrichten. Dem Aussteller wird im konkreten
Fall ausdrücklich das Recht eingeräumt,
den Nachweis zu führen, dass dem Veranstalter
kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich
erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart,
wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein
Einverständnis gibt.
Die Messe- und Ausstellungsleitung kann die
Entlassung davon abhängig machen, dass der
gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann.
Neuvermietung entspricht einer Entlassung aus dem
Vertrag, jedoch hat evtl. der Erstaussteller die
Differenz zwischen der tatsächlichen und der
erzielten Miete zu tragen, zuzüglich der in
Punkt 1 ergebene Beträge. Kann der Stand nicht
anderweitig vermietet werden, so ist die Messe-
und Ausstellungsleitung berechtigt, im Interesse
des Gesamtbildes einen anderen Aussteller auf den
nichtbezogenen Stand zu verlegen oder den Stand
in anderer Weise auszufüllen. In diesem Fall
hat der Mieter keinen Anspruch auf Minderung der
Standmiete. Die entstehenden Kosten für Dekoration
bzw. Ausfüllung des nicht bezogenen Standes
gehen zu Lasten des
Mieters. |
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6.
Standeinteilung
Die Standeinteilung erfolgt durch die Messe-
und Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die
durch das Konzept und das Messe- und Ausstellungsthema
gegeben sind, wobei das Eingangsdatum der Anmeldung
nicht maßgebend ist. Besondere Wünsche
des Ausstellers werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Die Standeinteilung wird schriftlich, im Regelfall
gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe
des Standplatzes mitgeteilt. Beanstandungen müssen
innerhalb von 8 Tagen nach erhalt der Standeinteilung
schriftlich erfolgen. Der Aussteller muss damit
rechnen, dass aus technischen Gründen eine
geringfügige Beschränkung des zugeteilten
Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite
und Tiefe höchstens je 10 cm betragen und berechtigt
nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht
für ausdrücklich als Fertig-, oder
Systemstand angemeldete Stände.
Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden
Gründen erfolgen. Die Messe- und Ausstellungsleitung
hat dem betroffenen Aussteller eine/n möglichst
gleichwertige/n Stand/Fläche zu geben. Der
Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb
von 5 Tagen nach erhalt der Mitteilung über
die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung
vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt
hat schriftlich zu erfolgen. Ausgenommen hiervon
ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter
in derselben Halle. Die Messe-; und Ausstellungsleitung
behält sich vor, die Ein- und Ausgänge,
die Notausgänge sowie die Durchgänge aus
zwingenden Gründen zu Verlegen. Änderungen
der Lage, der Art oder der Maße des Standes
hat die Messe- und Ausstellungsleitung unverzüglich
schriftlich mitzuteilen. |
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7.
Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung
des Standes an Dritte, Verkauf für Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung
der Messe- und Ausstellungsleitung den ihm
zugewiesenen Stand ganz oder teilweise unterzuvermieten
oder sonst zu überlassen, ihn zu tauschen oder
Aufträge für andere Firmen anzunehmen.
Die von der Messe- und Ausstellungsleitung
genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig.
Bei einer nichtgenehmigten Untervermietung bzw.
Weitergabe des Standes sind vom Aussteller, sofern
die Messe- und Ausstellungsleitung nicht
Räumung der durch den Untermieter belegten
Fläche verlangt, 50% der Standmiete zusätzlich
zu entrichten. Für die Entgegennahme von Aufträgen
müssen die Auftragsbücher, sofern nicht
eigene verwandt werden, neben der Anschrift der
Lieferfirma auch die genaue Anschrift des Standinhabers
aufweisen. Aus dem Auftragsschein muss ersichtlich
sein, bei welchem Aussteller und für welche
Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde. |
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8.
Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand,
so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie
haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten
in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht
die Messe- und Ausstellungsleitung zu verhandeln.
Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter
gelten als Mitteilungen an den – oder die Gemeinschaftsständen
– an die Antragssteller. |
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9.
Mieten und Kosten
Die Standmieten sind aus den „Besonderen Ausstellungsbestimmungen“
zu ersehen. Die Kosten für die auf Antrag des
Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen sowie
andere Nebenleistungen, wie Lieferung von Wasser,
Strom usw., sind auf Wunsch den Ausstellern vorher
bekanntzugeben. |
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10.
Zahlungsbedingungen a)
Fälligkeit
Die Rechnungsbeträge sind pünktlich zu
bezahlen, und zwar in voller Höhe innerhalb
von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, soweit nichts
anderes schriftlich vereinbart ist.
Rechnungen die später als 6 Wochen vor Eröffnung
ausgestellt werden, sind sofort in voller Höhe
zahlbar.
b) Zahlungsverzug
Von Fälligkeit an werden Verzugszinsen berechnet.
Diese betragen 3% über dem Basiszins der
EZB festgelegten Diskontsatz.
Die Messe- und Ausstellungsleitung kann
nach vergeblicher Mahnung und bei entsprechender
Ankündigung über nicht voll bezahlte
Stände anderweitig verfügen. Sie kann
in diesem Falle die Überlassung des Standes
verweigern. (Siehe auch Punkt 5).
c) Pfandrecht
Für alle nicht erfüllten Verpflichtungen
und den daraus entstehenden Kosten steht dem Veranstalter
an den
eingebrachten Messe-/ Ausstellungsständen
das Vermieter Pfandrecht zu. Der Veranstalter
haftet nicht für unverschuldete Beschädigungen
und Verluste der Pfandgegenstände und kann
nach schriftlicher Ankündigung diese freihändig
verkaufen. Es wird dabei vorausgesetzt, dass alle
vom Aussteller eingebrachten Gegenstände
unbeschränktes Eigentum des Ausstellers sind.
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11. Gestaltung
und Ausstattung der Stände
Am Stand sind für die gesamte Dauer der Veranstaltung
in einer für jedermann erkennbaren Weise Name
und Anschrift des Standinhabers anzubringen.
Die Ausstattung der Stände im Rahmen des gegebenenfalls
vom Veranstalter gestellten einheitlichen Aufbaues
ist Sache des Ausstellers. Die Richtlinien der Messe
- und Ausstellungsleitung sind im Interesse eines
guten Gesamtbildes zu befolgen. Bei eigenem Standaufbau
kann verlangt werden, dass maßgerechte Entwürfe
vor Beginn der Arbeiten der Messe- und Ausstellungsleitung
zur Genehmigung vorgelegt werden. Der Einsatz von
Fertig- oder Systemständen ist in der
Anmeldung ausdrücklich zu vermerken.
Die mit der Gestaltung bzw. dem Aufbau beauftragten
Firmen sind der Messe- und Ausstellungsleitung
bekanntzugeben. Eine Überschreitung der Standbegrenzung
ist in jedem Falle unzulässig. Eine Überschreitung
der vorgeschriebenen Aufbauhöhe bedarf der
ausdrücklichen Genehmigung der Messe-
und Ausstellungsleitung.
Die Messe- und Ausstellungsleitung kann verlangen,
das Messe-/ Ausstellungsstände, deren Aufbau
nicht genehmigt ist bzw. nicht den Ausstellungsbestimmungen
entsprechen, geändert oder entfernt werden.
Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung
innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung
oder Änderung durch die Messe- und Ausstellungsleitung
auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem
gleichen Grunde der Stand geschlossen werden, so
ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Standmiete
nicht gegeben. |
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12. Werbung
Werbung jeder Art, insbesondere die Verteilung von
Werbedrucksachen und die Ansprache von Besuchern,
ist nur innerhalb des Standes gestattet.
Der Betrieb von Lautsprecheranlagen, Musik-/ Lichtbilddarbietungen
und AV-Medien jeder Art – auch zu Werbezwecken
– durch den Aussteller bedarf ausdrücklicher
Genehmigung und ist rechtzeitig anzumelden. Die
Vorführungen von Maschinen, akustischen Geräten,
von Lichtbildgeräten und Moden, auch zu Werbezwecken,
kann im Interesse der Aufrechterhaltung eines geordneten
Messe-/ Ausstellungsbetriebes auch nach erteilter
Genehmigung eingeschränkt oder widerrufen werden.
Wird vom Veranstalter eine Lautsprecheranlage betrieben,
so behält sich die Messe- und Ausstellungsleitung
Durchsagen vor. |
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13. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand innerhalb
der in den „Besonderen Messe- und Ausstellungsbestimmungen“
angegebnen Fristen fertig zu stellen. Ist mit dem
Aufbau des Standes am Tage der Eröffnung bis
10 Uhr nicht begonnen worden, so kann der Veranstalter
über den Stand anderweitig verfügen. Der
Aussteller haftet der Messe- und Ausstellungsleitung
in diesem Falle für die vereinbarte Standmiete
und darüber hinaus für weitere entstehende
Kosten. Schadensersatzansprüche durch den Aussteller
sind in jedem Falle ausgeschlossen.
Beanstandungen der Lage, Art oder Größe
des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaues,
spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn,
der Messe – und Ausstellungsleitung schriftlich
gemeldet werden. Alle für den Aufbau verwendetet
Materialien müssen schwer entflammbar sein. |
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14. Betrieb
des Standes
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während
der gesamten Dauer der Messe/Ausstellung mit den
angemeldeten Waren zu belegen und sofern der Stand
nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand
vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt
zu halten.
Die Messe- und Ausstellungsleitung sorgt
für die Reinigung des Geländes, der Hallen
und der Gänge. Die Reinigung der Stände
obliegt dem Aussteller und muss täglich nach
Messe-/Ausstellungsschluss vorgenommen werden.
Dem Aussteller ist vorgeschrieben, Abfall zu vermeiden
und Müll nach verwertbaren Stoffen zu trennen.
Zusätzliche Entsorgungskosten werden nach dem
Verursacherprinzip berechnet. |
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15. Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung der Messe/Ausstellung
ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde
Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe
der halben Standmiete bezahlen. Die Messe/Ausstellungsgegenstände
dürfen nach Beendigung der Messe/Ausstellung
nicht abtransportiert werden, wenn die Messe-
und Ausstellungsleitung ihr Pfandrecht geltend gemacht
hat. Diese Mitteilung ist den im Stand anwesenden
Vertretern des Standinhabers zu übergeben.
Werden trotzdem die Messe-/Ausstellungsgegenstände
entfernt, so gilt dies als Bruch des Pfandrechtes.
Für Beschädigung des Fußbodens,
der Wände und des miet- oder leihweise zur
Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller.
Die Messe-/Ausstellungsfläche ist im Zustand,
wie übernommen, spätestens zu dem für
die Beendigung des Abbaues festgesetzten Termin,
zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente,
Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei
zu beseitigen. Andernfalls ist die Messe-
und Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten
auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen.
Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz
bleiben davon unberührt. Nachdem für den
Abbau festgelegten Termin nicht abgebaute Stände
oder nicht abgefahrene Messe-/Ausstellungsgegenstände
werden von der Messe- und Ausstellungsleitung
auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss
der Haftung für Verlust oder Beschädigung
beim Messe-/Ausstellungsspediteur eingelagert. |
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16. Anschlüsse
Die allgemeine Beleuchtung geht zu Lasten des Veranstalters.
Soweit vom Aussteller Anschlüsse gewünscht
werden, sind diese bei der Anmeldung bekanntzugeben.
Einrichtung und Verbrauch gehen zu Lasten des Ausstellers.
Sämtliche Installationen dürfen bis zum
Standanschluss nur von den von der Messe-
und
Ausstellungsleitung zugelassenen Firmen ausgeführt
werden. Anschlüsse und Geräte, die den
einschlägigen Bestimmungen – insbesondere
des VDE und des örtlichen EVU – nicht
entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist
als angemeldet, können auf Kosten des Ausstellers
von der Messe- und Ausstellungsleitung entfernt
oder außer Betrieb gesetzt werden. Der Standinhaber
haftet für alle Schäden, die durch Benutzung
nicht gemeldeter und nicht von der Messe-/Ausstellungsinstallateuren
ausgeführter Anschlüsse entstehen. Die
Messe- und Ausstellungsleitung haftet nicht
für Unterbrechungen oder Leistungsschwankungen
der Strom-,
Wasser/Abwasserversorgung. |
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17. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der
Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung
für Verluste oder Beschädigungen. Für
die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist
der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt
auch während der Auf- und Abbauzeiten.
Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Messe
- und Ausstellungsleitung zulässig. |
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18. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für
Schäden an Messe-/Ausstellungsgegenständen
und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden.
Soweit dem Veranstalter ein Verschulden nachgewiesen
werden kann, wird die Haftung auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit beschränkt. |
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19. Versicherungen
Es wird den Ausstellern dringend nahe gelegt, ihre
Messe-/Ausstellungsgegenstände und ihre
Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern. |
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20. Hausordnung
Die Messe- und Ausstellungsleitung übt
das Hausrecht im Messe-/Ausstellungsgelände
aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Aussteller
und ihre Mitarbeiter dürfen das Gelände
und die Hallen erst eine Stunde vor Beginn der Messe
/Ausstellung betreten. Sie müssen Hallen und
Gelände spätestens eine Stunde nach Schluss
der Messe/Ausstellung verlassen haben. Übernachtung
im Gelände ist verboten. |
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21. Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter,
die nicht spätestens 2 Wochen nach Schluss
der Messe/Ausstellung schriftlich geltend gemacht
werden, sind verwirkt. |
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22. Änderungen
Von den Allgemeinen und Besonderen Messe-
und Ausstellungsbedingungen abweichende Abmachungen
bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. |
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23. Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz
des Veranstalters, auch dann, wenn Ansprüche
im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden,
so weit nicht in den „Besonderen Messe-
und Ausstellungsbedingungen“ etwas anderes
festgelegt ist. |
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